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Baulärm: Was tun?
Publiziert am: 14.2.2012 um 9:32Wenn der Nachbar mal wieder meint zu Unzeiten mit lautem Baulärm anfangen zu müssen, ist Streit quasi vorprogrammiert. Jeder vertritt seinen Standpunkt, ein Ergebnis mit dem sich beide Parteien zufrieden zeigen, wird in der Regel nicht zu erwarten sein. Aber was gibt es für rechtliche Möglichkeiten zum Beispiel gegen störenden Baulärm am Feiertag? Müssen die Nachbarn wirklich alles hinnehmen?
Wie der Interessenverband Haus & Grund herausgefunden hat, haben die Deutschen etwa 95 Milliarden Euro in die Sanierung bzw. Modernisierung von Wohnraum gesteckt – allein im Jahr 2010. Wegen einer bevorstehenden Mietrechtsnovelle ist noch mit einer Steigerung dieser Summe im Jahr 2012 zu rechnen.
Kein Recht auf ständige Ruhe
Wer meint, dass der Nachbar auch zu humanen Zeiten keinen Baulärm produzieren darf, der irrt. Schließlich gibt es hierzulande kein Recht auf Ruhe – zumindest nicht ständig und zu jedem Zeitpunkt. Es gibt nämlich einfach notwendige Arbeiten, die einen gewissen Lärm verursachen. Verbieten lassen kann man diese nicht. Trotzdem haben die Nachbarn von Unruhestiftern natürlich einen rechtlichen Rahmen, gegen zu starke Lärmbelästigung vorzugehen.
Übrigens: Es ist rein rechtlich absolut in Ordnung zumindest werktags bis 22 Uhr abends zu arbeiten- inklusive Baulärm. Schon alleine aus moralischen Gesichtspunkten sollte man jedoch zum Beispiel auch an Kleinkinder oder ältere Personen denken. Grundsätzlich gilt dabei: Mieter müssen alles erdulden, dass im weitesten Sinne den “Erhalt der Mietsache” dient.
Was dagegen schon etwas problematischer ist, ist Baulärm an Sonn- oder Feiertagen. Hier hat man in der Regel eine rechtliche Grundlage, gegen seinen Nachbarn vorzugehen – notfalls auch per einstweilige Verfügung beim örtlichen Gericht. Hier sollte man jedoch auf das zukünftige Zusammenleben Acht geben. Schließlich bringt es nichts den Nachbarn per Gerichtsbescheid zur Ruhe zu bringen, im Gegenzug dazu aber eine gute Nachbarschaft für die nächsten Jahre aufs Spiel zu setzen. Sofern möglich sollte man also als erstes immer das persönliche Gespräch suchen.
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Es gibt kein Recht auf Ruhe, aber ein Recht auf Einhaltung der maßgeblichen Werte!!
Häufig wird übersehen, dass es eine bundesweite Vorschrift gibt, welche Baulärm regelt: Die AVV Baulärm. welche genaue Lärmwerte vorgibt. In einem Wohngebiet muss es leiser sein als in einem Gewerbegebiet. Wohngebiet tagsüber 55 Dezibel, d.h. von 7:00 bis 20:00 werktags (Montag bis Samstag). Nach 20:00, nicht 22:00 Uhr sind die zulässigen Lärmwerte deutlich geringer!
Diese Lärmwerte aus der AVV Baulärm werden durch ungehemmtes Bauen häufig überschritten. Dabei wäre der Lärm mit ein wenig gutem Willen, Organisation und Planung deutlich reduzierbar. Es gibt nämlich nicht nur leise Baumaschinen sondern auch leise Baumethoden. Auch hilft es schon, wenn nicht immer alles am Bau eine große Fallhöhe (Rumms) hat – sei es der Schutt, seien es Bauteile. Es ist auch keine Notwendigkeit, die übliche Bausäge bei dauerhaften Baustellen im Freien zu nutzen! Einhausen ist die Devise. All dies ist bereits seit langem in der AVV Baulärm vorgesehen.
Ist es zu laut, muss die zuständige Behörde (Bauaufsicht, Gewerbeaufsichtamt) einschreiten. Das tun sie nicht immer gerne.
Vorher sollte man den Nachbarn trotzdem ansprechen. Aber bei der häufig auf Baustellen anzutreffenden Uneinsichtigkeit (Bauen ist halt laut) hilft halt nur der Rechtsweg. Informieren kann man sich im Internet, z.B. auf Baulärmseiten wie “westend21.de”.