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Wenn die Heizung streikt und der Vermieter bockt

Publiziert am: 20.2.2012 um 14:10

Wenn bei eisigen Temperaturen im Winter die Heizung streikt, liegen die Nerven des Mieters meist blank. Aber was sollte man in einer solchen Situation tun? Direkt die Miete kürzen oder auf eigene Kosten einen Fachmann mit der Reparatur beauftragen?

Vor allem bei Minusgraden ist es alles andere als angenehm, wenn die Heizung in der Mietwohnung ausfällt. Die Gründe hierfür können dabei vielseitig sein: Von vereisten Rohren bis hin zum Rohrbruch ist dabei vieles möglich. Auf jeden Fall sollte man trotz der prekären Situation Ruhe bewahren und Schritt für Schritt vorgehen.

Heizungsausfall: Was tun?
Für Millionen Deutsche ist eine funktionierende Heizung kein Luxus, sondern eine Selbstverständlichkeit, über die man nicht nachdenkt. Doch wenn die Heizung dann mal streikt, weiß man plötzlich vor allem bei arktischen Temperaturen die Wärme gleich wieder zu schätzen. Aber wie sollte man vorgehen, wenn die Heizung nicht mehr richtig funktioniert?

Als erstes sollte man versuchen, den Vermieter auf schnellstem Wege zu kontaktieren. Am besten erklärt man ihm direkt am Telefon welche konkreten Beschwerden es gibt. Da gesetzlich eine Mindesttemperatur zwischen 20 und 22 Grad im Zeitraum zwischen Oktober und Mitte April in der Wohnung herrschen muss, ist der Vermieter demnach verpflichtet sofort zu handeln und einen entsprechenden Fachmann mit der Reparatur zu beauftragen. Natürlich darf er sich auch selbst vor Ort einen Überblick über die Situation verschaffen, bevor er handelt. Wichtig ist natürlich, dass eine Lösung möglichst am selben Tag gefunden wird.

Rechte der Mieter: Heizungsnotdienst und Mietminderung
Viele Mieter sind nach einem Heizungsausfall natürlich zu Recht verärgert. Im Regelfall kann der Vermieter aber auch nichts für die nicht funktionierende Heizung. Deshalb gilt: Objektiv und höflich bleiben, wenn man den Vermieter über das Problem informiert. Eine Mietminderung ist dabei nur dann möglich, wenn der Vermieter nachweislich trotz Kenntnisnahme über den Ausfall nicht gehandelt hat.

Auch der Mieter darf nicht einfach den Heizungsnotdienst auf Kosten des Vermieters bestellen. Zuerst muss der Mieter nämlich versuchen, den Vermieter telefonisch oder persönlich zu erreichen – am besten, wenn Zeugen dies bestätigen können. Ist eine Kontaktaufnahme mit dem Vermieter trotzdem erfolglos, darf der Mieter den Heizungsnotdienst generell anrufen. Der Mieter geht zwar in Kostenvorschuss, bekommt das Geld jedoch dann vom Vermieter grundsätzlich zurück.

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