Jobcenter - © bluedesign - Fotolia.com
Jobcenter – © bluedesign – Fotolia.com

Jobcenter sind zuständige Behörden für Hartz-IV-Empfänger. Jobcenter liegen im Zuständigkeitsbereich von Arbeitsagenturen (den früheren Arbeitsämtern) und Kommunen. Während sich die Arbeitsagenturen um die Arbeitslosengeld-I-Empfänger zu kümmern haben, sind die Jobcenter für die Hart-IV-Empfänger zuständig. Denn wer keine Berechtigung auf Arbeitslosengeld-I hat, der kann unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld-II bekommen und wendet sich hierfür an sein zuständiges Jobcenter. Dieses soll ihm nicht nur Geld geben, sondern auch dafür sorgen, dass er weitergebildet wird und Jobs angeboten bekommt, die seiner beruflichen Leistungsfähigkeit entsprechen.

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Wird ein Arbeitnehmer arbeitslos, dann wendet er sich zunächst an die Bundesagentur für Arbeit, die immer noch besser als Arbeitsamt bekannt ist. Denn er und sein Arbeitgeber haben während seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit (Arbeitslosengeldversicherung) geleistet. Auf Basis dieser Versicherung bekommt er dann Arbeitslosengeld-I als Versicherungsleistung für eine bestimmte Zeit überwiesen. Diese Versicherungszahlung ist nicht an Bedürftigkeit gekoppelt. Unabhängig vom Einkommen und Vermögen erhält man Arbeitslosengeld, wenn man der Arbeitsverwaltung für Weiterbildung oder Jobvermittlung zur Verfügung steht.

Arbeitslose, deren Arbeitslosengeld-I-Bezug abgelaufen ist, haben dann Anspruch auf Arbeitslosengeld-II, wenn sie finanziell bedürftig sind und weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für sonstige Arbeitslose, die vorher nicht oder nicht lange genug als Arbeitnehmer tätig waren. Arbeitslose Selbständige oder Hausfrauen, die einen neuen Job suchen, wenden sich also direkt an das Jobcenter. Finanzielle Bedürftigkeit wird dort genauso geprüft wie Arbeitswilligkeit. Als finanziell bedürftig gilt jemand, der kaum über Einkommen oder Vermögen verfügt. Für die Höhe des Vermögens, das zunächst zu verwerten ist, bevor man Arbeitslosengeld-II bekommen kann, gibt es Freigrenzen, die vom Lebensalter abhängen.

Jobcenter verfügen über Arbeitskräfte, die auch als Fallmanager bezeichnet werden. Jeder Arbeitslose gilt als Fall, der einen bestimmten Fallmanager zugewiesen wird. Dieser versucht mit dem Arbeitslosen eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung ist die Art der Unterstützung durch das Jobcenter und die Art der Mitarbeit des Arbeitslosen. Dieser muss nicht nur arbeitsfähig sein, sondern sich auch für Weiterbildung interessieren und auch jeden Job annehmen, der für ihn als zumutbar angesehen wird. Zu den Maßnahmen der Eingliederung, zur Höhe des Arbeitslosengelds-II und zur Art der Jobvermittlung gibt es Bescheide, die juristisch vor den Sozialgerichten angefochten werden können. Dort scheitern viele Jobcenter, weil sie oft ihre Bescheide nicht rechtskonform formuliert haben.