Nicht selten kommt es aufgrund der Nebenkostenabrechnung zu Streit zwischen Mieter und Vermieter. Diese Tatsache ist nicht verwunderlich, denn gut die Hälfte aller Nebenkostenabrechnungen sind falsch. Im Anbetracht hoher Kaltmieten fürchten sich jährlich viele Mieter vor der Abrechnung, in der die Nebenkosten für Wasser, Heizung und andere Posten meist deutlich nach oben korrigiert werden.
Mieter sollten im eigenen Sinne die Nebenkostenabrechnung genau unter die Lupe nehmen. Nicht selten schleichen sich Fehler ein oder werden Posten abgerechnet, die nicht vom Mieter bezahlt werden müssen. Dazu gehören beispielsweise Verwaltungskosten. Diese sind allein vom Vermieter zu tragen. In der Nebenkostenabrechnung dürfen Porto, Bankgebühren, Zinsen, Telefon und Hausverwaltung also nicht aufgeführt werden. Besteht der Vermieter auf Versicherungen für beispielsweise Mietausfall, Rechtsschutz und Hausrat, so ist das einzig von ihm selbst zu tragen. Die Kosten dürfen nicht auf den Mieter abgewälzt werden.
Ebenso dürfen Reparaturen nicht als Nebenkosten abgeführt werden. So fern der Schaden nicht vom Mieter verursacht wurde, zahlt der Vermieter etwaige Reparaturen. Gleiches gilt für Instandhaltungskosten und Rücklagen für Instandhaltungen. Aufpassen müssen Mieter bei Wartungskosten. Insbesondere wenn es sich um Vollwartungsverträge (beispielsweise für Aufzüge) handelt, trägt der Mieter die Kosten. Häufig tarnen Vermieter aber Reparaturen mit diesem Begriff. Diese müssen ausschließlich vom Besitzer bezahlt werden.
Die Kosten für den Hausmeister können vom Mieter gezahlt werden. Gartenpflege, Treppenreinigung und andere Posten müssen dadurch aber in der Regel abgegolten sein. Sie dürfen nicht gesondert aufgeführt sein. Gehören zu den Aufgaben des Hausmeisters Wartung und Reparaturen, so ist dessen Gehalt nicht vollständig von den Mietern zu tragen.
Heizkosten dürfen in der Nebenkostenabrechnung zwar berechnet werden. Allerdings gilt das ausschließlich für tatsächlich verbrauchtes Öl. Wenn sich noch etwas im Tank befindet, darf diese Menge am Abrechnungstag nicht angerechnet werden.
Aufgepasst auch bei der gesetzlichen Frist! Der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung bis spätestens zwölf Monate nach Abrechnungsperiode schicken. Tut er dies zu spät, ist die Abrechnung hinfällig. Der Mieter hat sogar das Recht, bereits bezahlte Beträge zurückzufordern, wenn er aus Unkenntnis schon bezahlt hat. Der Bundesgerichtshof urteilte in einem solchen Fall zugunsten des Mieters (Az. VIII ZR 94/05).