Ein Mieter einer Doppelhaushälfte zog vor Gericht, weil er Korrektheit der Betriebskostenabrechnung anzweifelte. In der Abrechnung wurden nicht die Kosten des gesamten Hauses angegeben, sondern lediglich die für den Mieter relevanten. Im BGH, Beschluss v. 15.3.2011 VIII ZR 243/10 Urteilte das Gericht, dass für Doppelhaushälften andere Richtlinien gelten, als für Mehrfamilienhäuser.

In dem Fall gab der Vermieter die Grundsteuer, Kosten für Wasser und Abwasser anhand des Zählerstands und die Kosten für den Schornsteinfeger für die einzelne Doppelhaushälfte an. Kosten, die gleichermaßen für beide Haushälften anfielen, stellte er zur Hälfte in Rechnung. Dazu zählte beispielsweise die Sachversicherung.

Das Gericht verkündete, dass diese Betriebskostenabrechnung inhaltlich und auch formell korrekt ist. Anders als bei Mehrparteienhäusern ist eine Auflistung der Gesamtkosten für den einzelnen Mieter überflüssig und ohne jede Aussage. Deswegen wird in diesem Fall keine übliche Abrechnung benötigt. Bei Mehrfamilienhäusern müssen alles addierten Werte und alle Einzelwerte genau beschrieben aufgeführt werden. Bei vermieteten Doppelhaushälften aber gibt es keinen Umlageschlüssel, denn die verursachten Kosten können viel einfacher aufgeteilt werden. Da die Kostenaufteilung offensichtlich ist, müssen auch diese nicht extra aufgezählt werden.

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