WEG-Verwalter dürfen Aufträge ausschließlich im Sinne des Immobilieneigentümers vergeben. Selbst wenn keine Kostenobergrenze benannt ist, darf er laut jüngstem Urteil des Bundesgerichtshofs keine Arbeitsaufträge in unbegrenzter Höhe erteilen. Er hat sich an den bekannten Willen der Eigentümer zu richten.

Im behandelten Fall ging es um eine Immobilie, die im Jahre 2007 saniert werden sollte. Schätzungen und Gutachten im Vorfeld ließen vermuten, dass diese Sanierungsmaßnahmen insgesamt etwa 4.000 Euro kosten werden. Der ehemalige Verwalter vergab allerdings weitere Aufträge, wodurch insgesamt ein Betrag von 18.000 Euro zu leisten war. Das WEG-Konto war für den Verwalter für diese Zwecke eingerichtet und hatte daraufhin ein Negativsaldo in Höhe von 15.000 Euro. Im Februar 2008 wurde die Verwaltung beendet. Da sich das Verwaltungskonto zu diesem Zeitpunkt noch mit etwa 6.000 Euro im Minus befand, verlangte der WEG-Verwalter, von dieser Last befreit zu werden. Das BGH gab nun allerdings der WEG Recht, denn der Verwalter hatte keinen Anspruch auf Ersatz.

Generell gilt, dass WEG-Verwalter ohne Eigentümerbeschluss keine Kredite aufnehmen dürfen. Dem BGH ist allerdings „zweifelhaft“, ob dies auch in jedem Fall gilt, wenn ein Kontokorrentkredit verwendet wird, der zur Instandhaltungsmaßnahmen finanziert werden sollten. Diese Frage ließ das Gericht offen.

Im kürzlich beschlossenem Fall war der WEG-Verwalter nicht befugt diese hohe Summe auszugeben. Er hat die Pflicht im Sinne des Besitzers zu handeln und darf Aufträge nicht in unbegrenzter Höhe vergeben, auch nicht, wenn nur so das Sanierungsziel erreicht werden kann. (BGH V ZR 197/10)

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