Nur bei ausreichender Begründung ist die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses zulässig. Das BGB legt die Voraussetzungen fest. Die Anforderungen sind zwar nicht übertrieben, jedoch muss für den Mieter die Begründung durch gewisse Angaben klar zu identifizieren sein. Geregelt ist dies nach § 568 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Aus der schriftlichen Kündigung muss eindeutig hervorgehen, worauf sich die Begründung stützt und durch welche Maßnahme der Mieter sich verteidigen kann. Bislang war aber die Frage nach den genauen Anforderungen umstritten, bis der Bundesgerichtshof 2003 über einen konkreten Fall entschied. So genüge es, wenn Zahlungsverzug als Kündigungsgrund und die rückständige Miete als Gesamtbetrag im Kündigungsschreiben vermerkt sind. Diese Rechtsprechung tritt allerdings nur in Kraft, wenn es sich um den Mietverzug der letzten zwei Monate handelt und die Miete zuvor nicht erhöht wurde. Ein einfacher Vergleich genügt, um die ausstehende Miete seitens des Mieters zu überprüfen.

Wenn Zahlungsverzug der Grund für die fristlose Kündigung ist, so muss in jedem Fall aus dem Schreiben hervorgehen, wie hoch der Mietrückstand ist. Zudem muss der Mieter über seine Rechtsposition und die Möglichkeit einer Rechtsverteidigung aufgeklärt werden. Alle Tatsachen, die zur fristlosen Kündigung führen, müssen aufgeführt werden. Zu einer Rechtsbelehrung ist der Vermieter allerdings nicht verpflichtet. Diese Vorgaben gelten auch für den Fall, dass der Vermieter die Kündigung aufgrund früherer Rückstände durchsetzen will.

Vermieter sind also dazu angehalten, die Kündigungsgründe so genau wie möglich zu beschreiben. Der Mieter muss in der Lage sein, diese Sachverhalte zu identifizieren, so dass er sich gegebenenfalls verteidigen kann.

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