Es gibt diverse gut Gründe, wieso man als Mieter die Miete kürzen könnte. Wer aber an seiner Wohnung hängt, der sollte dieses Mittel nur wohl dosiert anwenden. Mögliche Kritikpunkte sind defekte Heizungen, Wasserschäden, Schimmel an den Wänden und Lärm. Dies führt zu beachtenswerten Einschränkungen in der Qualität des Wohnens und rechtfertigt daher eine Mietminderung. Das Gesetz steht voll hinter den Mietern. Laut § 536 BGB muss die volle Miete nur für eine schadenfreie Wohnung gezahlt werden.

Bevor der Mieter aber beginnt, die Miete zu kürzen, sollte festgestellt werden, ob ein Mangel vorliegt, der wirklich zum Einbehalt der Miete berechtigt. Rechtlich gesehen ist dies so, wenn es einen Schaden in der Wohnung gibt, der die Tauglichkeit einschränkt. Geringfügige Schäden, wie gesprungene Fliesen oder eine kaputte Glühbirne im Treppenhaus berechtigen nicht zu einer Minderung. Ganz klassische Beispiele sind die kaputte Heizung im Winter, der Schimmel an den Wänden oder braunes Wasser aus den Wasserhähnen. Doch so groß die Mängel auch sind, der Mieter darf sie noch nicht gekannt haben, bevor er den Mietvertrag unterzeichnet hat. Wusste er davon, hätte er sofort auf eine geringere Miete bestehen müssen.

Wie viel man für welchen Schaden einbehalten darf, ist nicht gesetzlich geregelt. Der Deutsche Mieterbund hilft bei der Orientierung. So ist bei Schimmelbefall eines Zimmers eine Mietminderung von 20 bis 30% angemessen. Bei einer defekten Heizung und einer maximalen Raumtemperatur von 15° Celsius darf der Mieter 25% der Miete einbehalten. Auch bei Sanierungsmaßnahmen, bei der Gerüst samt Folie die Aussicht und Frischluftzufuhr versperren, darf der Mieter die Miete um 15% kürzen. Die Bundesregierung plant hier allerdings eine Änderung. Fallen energetische Sanierungen an, sollen Mieter die Miete nicht mehr kürzen dürfen.

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