Es gibt laut Mietrecht keine gesetzliche Regelung zur Haustierhaltung in Mietobjekten. In erster Linie müssten Mieter die Vereinbarung im Mietvertrag beachten. Ein pauschales Verbot von Haustieren in Mietwohnungen ist dabei allerdings nicht erlaubt. Laut Bundesgerichtshof würde ein solches Verbot die Mieter unverhältnismäßig benachteiligt werden. So würde ein generelles Verbot nämlich auch die Haltung von Kleintieren wie Ziervögel und Nagetiere unterbinden.

Dennoch ist es nicht so einfach, einen Mieter wegen unerlaubter Tierhaltung zu kündigen. Vorerst muss im Mietvertrag stehen, dass Haustiere verboten sind, oder der Erlaubnis des Vermieters bedürfen. Aber selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und es zu einem Verstoß kommt, kann der Vermieter dem Mieter nicht so einfach kündigen. Verlangt der Vermieter jedoch, dass das Haustier aus triftigen Gründen abgeschafft werden muss, dann hat der Vermieter dem nachzukommen.

Kommt der Mieter dessen nicht nach, kann der Vermieter eine Unterlassungsklage anstreben. Eine Kündigung ist auch in diesem Fall noch nicht erlaubt. Anders sieht dies jedoch aus, wenn das Tier gefährlich für andere Bewohner, das Mietobjekt und die Umgebung ist oder wenn es erheblich stört.

Wurde im Mietvertrag zur Haustierhaltung getroffen, sind Kleintiere, wie Fische, Ziervögel, Hamster, Mäuse und Meerschweinchen auf jeden Fall erlaubt. Bei Hunden und Katzen ist die Rechtsprechung sehr unterschiedlich.
Jedenfalls benötigt der Mieter das Einverständnis des Vermieters. Da es im Privatrecht keinen Grundsatz zur Gleichbehandlung gibt, ist dieser nicht dazu verpflichtet, die Erlaubnis zu erteilen, wenn andere Mieter bereits einen Hund oder eine Katze halten dürfen.

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