Wer kleine Kinder hat, kann nachvollziehen, wie schwierig es ist, einen sperrigen Kinderwagen zu verstauen. Kommt man gerade von dem Einkaufen nach Hause, wollen Tüten, Kind und Wagen schnell und sicher drinnen verstaut werden. Oft führt es aber zum Streit, wenn der fahrbare Untersatz des Nachwuchses im Hausflur oder Treppenhaus stehen bleibt.
Laut Bundesgerichtshof ist der Mieter aber berechtigt, einen Rollstuhl oder einen Kinderwagen im Hausflur abzustellen, wenn er darauf angewiesen ist. Dabei muss allerdings genügend Platz sein (BGH V ZR 46/06). Ein anderes Urteil des Bundesgerichtshofs bezog sich auf einen Fall, in dem der Vermieter das Zwischenlagern von Prospekten im Hausflur unterbinden wollte. Der Richter urteilte, dass ein Mieter nicht nur die Mieträume nutzen darf, sondern auch etwaige Gemeinschaftsflächen, wie etwa einen Hausflur.
Auch im Bezug auf Satellitenschüsseln gibt es des öfteren Streit zwischen Mietern und Vermietern. Wer mehr als das Minimalprogramm empfangen möchte, benötigt entweder einen Kabelanschluss oder einen Satellitenempfang. Viele Vermieter sind aber gegen die Montage einer optisch nicht besonders ansprechenden Satellitenschüssel und wollen dies gerne verbieten. Der Bundesgerichtshof ist aber auf der Seite der Mieter. Demnach ist der Vermieter verpflichtet, der Montage einer solchen Anlage zuzustimmen (Az. VIII ZR 207/04). Keinen Grund zum Meckern hat der Vermieter, wenn die Schüssel nicht sichtbar auf dem Boden eines Balkons angebracht ist. Von der Montage an der Wand sollten Mieter allerdings absehen.