Der Bundesgerichtshof urteilte kürzlich in einem Fall zugunsten der Vermieter (BGH VIII ZR 164/10). Der Deutsche Mieterbund kritisiert das Urteil, laut dessen Vermieter auf eine Mieterhöhung bestehen dürfen, auch wenn die Modernisierungsmaßnahmen nicht angekündigt oder die Ankündigung aufgrund von Protesten Seitens des Mieters zurück gezogen wurde.
Im angesprochenen Fall ging es um einen Vermieter, der das Nachrüsten eines Fahrstuhls als Modernisierung angekündigt hatte. Eine 86 Jahre alte Mieterin legte Protest ein. Sie lehnte die Mieterhöhung ab, da sie keine deutliche Verbesserung der Wohnverhältnisse wahrnahm. Die Verbesserung würde für die alte Dame bedeuten, dass sie statt 53 Stufen nur noch 28 Stufen überwinden müsste. Aufgrund des Protests zog der Vermieter die Ankündigung zum Modernisierung zurück. Zum Streit kam es, als er den geplanten Fahrstuhl einbaute und die Miete drastisch um monatlich etwa 120 Euro erhöhte. Es handelte sich dabei um eine Mieterhöhung von 35%.
Der Deutsche Mieterbund kritisiert aufs Schärfste diese drastische Maßnahme, die mit keinerlei Besserung einher ging. Zudem hatte die Mieterin keine Möglichkeit, sich gegen die Modernisierung zu wehren. Bei Maßnahmen innerhalb der Wohnung hat der Mieter zumindest die Chance, die Handwerker nicht in die Wohnung zu lassen. Der Mieterbund bemängelt außerdem die Entscheidung des BGH, dass die Ankündigungspflicht mit der Möglichkeit einer Mieterhöhung nichts zu tun habe. Insbesondere Modernisierungen, die nicht in der Wohnung stattfinden, wie eben ein Einbau eines Fahrstuhls oder Modernisierung der Wärmedämmung müssten dann von den Mietern hingenommen werden.