Manchmal geben Vermieter falsche Quadratmeterzahlen im Mietvertrag an. Dadurch zahlen manche Mieter oft zu viel. Wer dem auf die Schliche kommt, bekommt aber vom Bundesgerichtshof nicht immer Recht. Grundsätzlich müssen Vermieter zwar für völlig falsche Angaben haften, allerdings nur, wenn die Abweichung bei den Flächenangaben mehr als 10% betragen.

Clevere Vermieter können aber selbst bei höheren Abweichungen Recht behalten. Im jüngsten BGH-Urteil erhielt ein Vermieter Recht. Die Flächenangabe war zwar zu 20% geschönt, dennoch durfte die Mieterin die Miete nicht kürzen und musste nach zahlen. Der vorausschauende Vermieter fügte dem Mietvertrag eine kleine, aber wichtige Klausel hinzu: „Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes.“ Somit handelte es sich, anders als sonst üblich, bei der Flächenangabe nicht um eine Beschaffenheitsvereinbarung. Falsche Angaben seien daher vollkommen irrelevant.
Der Deutsche Mieterbund sieht darin eine große Gefahr. Durch das Urteil würde das BGH Falschaussagen seitens der Vermieter regelrecht erlauben. Durch eine Vertragsklausel könne man diese nicht mehr zur Rechenschaft ziehen. Mieter müssten nun schutzlos Fantasieangaben hinnehmen.

Ganz rechtlos sind Mieter aber auch nicht. Wenn feststeht, dass Mieter die Zahlen geschönt haben, dann darf unter Umständen die Miete gekürzt werden. Der Kürzungsrahmen muss sich an die Höhe der Abweichung anpassen. Weicht die Flächenangabe beispielsweise zu 13% von der wirklichen Größe ab, so wird die Miete um 13% gekürzt. Hier heißt es aber, nicht lange warten, sondern handeln. Das Recht, die Miete zu Kürzen, verfällt laut BGH nach 1,5 Jahren.

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