Muss ein künftiger Mieter für den überlassenen Wohnraum eine Zahlung leisten, dann spricht man von Abstandszahlung. Sie gilt für geleistete Geldinvestitionen vom Vornutzer oder Vermieter. Es ist laut Gesetz nicht zulässig, eine Abstandszahlung zu verlangen, damit die Wohnung schnell freigegeben wird. Rechtens ist nur noch die Erstattung der Umzugskosten. Ebenfalls unzulässig sind vom Vermieter oder Vormieter verlangte Maklerprovisionen oder Abzugsprämien.

Von einer Ablöse spricht man, wenn man für Gegenstände, die im Wohnraum verbleiben eine gewisse Summe an Vormieter, Mieter oder Eigentümer bezahlt. Geläufigstes Beispiel ist dabei die Einbauküche, die übernommen wird. Nur wenn tatsächlich ein Mietvertrag zustande kommt, muss diese Summe gezahlt werden. Sie darf den reellen Wert nicht stark übersteigen. Das Wohnungsvermittlungsgesetz verbietet, wertloses Mobiliar zu überteuerten Preisen auf diese Weise abzugeben. Liegt der Preis des Möbelstückes über 50% des tatsächlichen Zeitwerts, darf der neue Mieter das, was er zu viel bezahlt hat, wieder zurück verlangen. Erst nach vier Jahren verjährt dieser Anspruch.

Beispiel: Der Neupreis einer Einbauküche betrug 5.000 Euro. Mittlerweile beträgt der Zeitwert nur noch 1.000 Euro. Der Vormieter oder Besitzer darf also nicht mehr als 1.000 Euro plus 50% verlangen. Wenn er nun aber mehr als 1.500 Euro verlangt, kann der Wohnungssuchende innerhalb der Frist den Betrag, der darüber liegt, zurück fordern.

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