Manche Vermieter regeln die Zeiten, in denen gebadet oder geduscht werden darf in der Hausordnung oder auch im Mietvertrag. Dies ist rechtlich nicht zulässig. Mieter dürfen auch nach 24 Uhr duschen. Das Kölner Landesgericht (LG Köln 1 S 304/96) musste in einem Fall entscheiden, in dem eine Vermieterin einer Mieterin fristlos kündigen wollte, weil diese mitten in der Nacht gebadet hatte und die Wassergeräusche die Nachbarn störten. Sie habe dadurch gegen Mietvertrag und Hausordnung verstoßen, in der baden und duschen von 22 Uhr bis 4 Uhr untersagt ist. Der Richter hielt diese Klausel aber für unwirksam, denn sie könne mit dem Grundgedanken des Mietrechts nicht vereinbart werden und benachteiligt Mieter auf unangemessene Art.
Alle Teile der Wohnung sind im Mietrecht enthalten. Deshalb kann auch ein Bad zu jeder Zeit benutzt werden. Die entstehenden Wassergeräusche beim Duschen oder Einlassen der Badewanne zählen zu den ganz gewöhnlichen Geräuschen, die beim Wohnen entstehen. Alle anderen Bewohner des Hauses müssten dies laut Gericht hinnehmen. Da Waschen zum hygienischen Mindeststandard gehört, wird dies der Lebensführung eines jeden zugeordnet.
Das Landgericht Köln entschied allerdings nicht, ob die anderen Mieter die Miete kürzen dürfen, wenn sie nachts von Badegeräuschen gestört werden. Das Oberlandesgericht entschied hingegen, das Nachts 30 Minuten für Einlassen, Baden und Ablassen von Wasser ausreichend sein müssen (5 Ss (Owi) 411/90 – (Owi) 181/90 I). Übertriebenes nächtliches Dauerduschen ist dagegen nicht zulässig.