Das Heranziehen von Cannabispflanzen auf dem Balkon oder im Garten einer Mietwohnung kann die fristlose Kündigung nach sich ziehen. In einem derartigen Fall entschied das Landgericht in Ravensburg (LG Ravensburg , Urteil 6. 9.2001, Az: 4 S 127/01) zugunsten des Vermieters. Der Mieter zog auf dem Balkon 14 Cannabispflanzen heran, was der Vermieter mit der fristlosen Kündigung bedachte. Daneben wurde er zu 4 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.

Die Begründung des Gerichts: Der Vermieter verletzte das Vertrauensverhältnis zum Vermieter, indem er unerlaubt Cannabis anbaute. Dieser Grund reicht aus, damit die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar wird. Die Kündigung der Wohnung durch den Vermieter ist also berechtigt. Da das Mietverhältnis bereits seit sechs Jahren bestand und der Vermieter nicht in unmittelbarer Nähe wohnte, hatte der Mieter eine Zeit von zwei Monaten, um die Wohnung zu Räumen.

Weiterhin begründete der Richter, dass die Mietsache selbst in Verruf geraten kann, wenn über längeren Zeitraum eine große Menge Cannabis auf dem Balkon angebaut wird. Es passiert in Folge dessen leicht, dass ein Vermieter und die Immobilie mit kriminellen Machenschaften in Zusammenhang gebracht werden.

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