Ein Besucher, der über mehrere Wochen in der Wohnung ist, gilt zwar als Dauergast, das muss aber noch nicht vom Vermieter eingewilligt werdem. Erst wenn sich der Dauergast polizeilich ummeldet und dessen Name am Klingelschild und am Briefkasten befestigt wird, braucht der Mieter das Einverständnis des Vermieters. Dann ist nämlich konkret davon auszugehen, dass der Mieter seinem Gast einen Mitgebrauch der Wohnung eingeräumt hat. Ohne Erlaubnis des Vermieters ist das nicht erlaubt. Er kann das Mietverhältnis kündigen. So wird es nach § 540 BGB geregelt.

Bevor der Vermieter dem Mieter aber kündigen darf, muss er ihn abmahnen. Erst wenn der Mieter weiterhin gegen den Vertrag verstößt, kann rechtkräftig gekündigt werden (§ 543 Abs. 3 BGB). Vor längerer Zeit urteilte das Amtsgericht Höchst, dass drei Monate Besuchszeit die normale Dauer eines Besuches überschreiten (Az Hö 3 C 5179/94).
Ausnahmen bestätigen die Regel. Nahe Verwandte können auch ohne Einverständnis vom Vermieter länger in der Wohnung aufhalten. Dazu zählen beispielsweise Ehegatten, Kinder und Eltern. Bei Lebensgefährten ist es aber noch umstritten, ob ein längerer Aufenthalt nicht genehmigt werden muss. Es darf aber in keinem Fall zu einer Überbelegung der Mietsache kommen.

Anders geregelt ist es bei Untermietern. Diese müssen dem Vermieter immer gemeldet werden. Die Untermiete muss zudem genehmigt sein.

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