Mancher Mieter hat das Glück, dass bei Haus oder Wohnung ein Garten dabei ist. Das hat viele Vorteile, vor allem im Sommer. Doch damit sind auch Pflichten und Regeln verbunden, die es einzuhalten gilt.
Ein verwahrloster Garten kann zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen. Grümpel, Schutt und wild wachsendes Gestrüpp in einer Gepflegten Umgebung müssen bei Beanstandung beseitigt werden. Anders sieht es aber bei Zierobjekten aus. Gartenzwerge und Co. sind Geschmacksache und stellen ein rein ästhetisches Problem dar.
Ein Problem könnten unübliche Haustiere sein, die im Garten gehalten werden. Wird der Garten von Schweinen, Kaninchen, Vögeln, Meerschweinchen und Schildkröten verunstaltet, kann dies Anlass für eine fristlose Kündigung sein.
In einem normalen Wohngebiet darf auch gegen eine Gartenparty nichts sprechen. Zwar gibt es in diesem Fall immer wieder Streit zwischen Nachbarn. Doch bis 22 Uhr darf gefeiert werden. Danach sollte man die Gartenfeier ins Gartenhäuschen, in den Partykeller oder in die Wohnung verlegen.
Wer in seinem Garten einen Gartenteich anlegen möchte, der muss lediglich die üblichen Sicherheitsvorkehrungen einhalten. Es genügt, wenn das Grundstück umzäunt ist. Der Teich muss nicht zusätzlich umzäunt werden. Alternativ kann auch ein Gitter auf der Wasseroberfläche angebracht werden. Generell muss der Teichbestzer aber nicht gegen alle Eventualitäten gewappnet sein. Eine Gefahr muss nur so weit es geht ausgeschlossen sein.