Bei der Entscheidung, wer nach einer Scheidung in der Mietwohnung wohnen bleiben darf, müssen stets die besonderen Umstände des Einzelfalls betrachtet werden. Ganz wichtig sind dabei auch die Interessen der Kinder. Handelt es sich um eine Dienst- oder Werkswohnung, so geht sie in jedem Fall an den Werksangehörigen.

Gleich beim Scheidungsverfahren kann man die Zuweisung der Ehewohnung beantragen. Vorläufig hat der Ehepartner aber das Recht, in der Wohnung zu bleiben, außer in gravierenden Fällen. Dazu zählen beispielsweise Gewalttätigkeit und Demolierung der Einrichtung. Maßgeblich dabei ist auch die finanzielle Lage des Ehegatten. Kann er sich eine andere Wohnung leisten oder könnte er bei Familie und Bekannten unter kommen? Erst mit der endgültigen Scheidung wird vom Gericht angeordnet, wer die Wohnung allein nutzen darf. Bei der Entscheidung des Gerichts ist es irrelevant, wer den Mietvertrag unterschrieben hat oder wem das Haus oder die Wohnung gehört.

Damit die Wohnung an einen Ehepartner zugewiesen wird, muss ein weiteres Zusammenleben unzumutbar sein. Schon bei Antragstellung vor Gericht müssen die Gründe für diese Unzumutbarkeit konkret dargelegt werden.
Oft ist ein weiteres Zusammenleben aufgrund des Verhaltens des Ehepartners nicht mehr zumutbar. Inbesondere bei Beleidigung, Alkohol- oder Drogenkonsum und körperlicher Misshandlung wird dem stattgegeben.

Derjenige, der aus der Ehewohnung auszieht, sollte sich auch darum kümmern, dass der Vermieter ihn aus dem Mietverhältnis entlässt. Andernfalls muss man weiterhin den Mietvertrag erfüllen. Dazu zählen die Zahlung der Miete und anfallende Renovierungen. Zieht der Ehepartner aus der Wohnung aus, der auch den Mietvertrag allein unterschrieben hatte, so hat der in der Wohnung bleibende das Recht, einen neuen Mietvertrag abzuschließen. Weigert sich der Vermieter, dies zu tun, so kann man es vor Gericht durchsetzen.

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