Vermieter regeln gerne auch Schönheitsreparaturen im Mietvertrag. Doch nicht jede Klausel ist gültig und der Mieter muss sich nicht alles gefallen lassen. So lange man nicht auszieht, darf die Farbe von den Türen blättern oder die einst weiße Wand gelblich aussehen. Wenn man aber auszieht, dann wird der Vermieter auf sein vermeintliches Recht pochen, nämlich dass der Mieter laut Vertrag die Wohnung zu renovieren hat. Der Bundesgerichtshof schlägt sich aber oftmals auf die Seite der Mieter. Wer aufgrund einer unwirksamen Klausel die Wohnung renoviert, darf die Kosten bis zu drei Jahre nach dem Auszug zurückverlangen (BGH, Az. VIII ZR 302/07).
Normalerweise ist der Vermieter selbst dafür zuständig, seine Wohnung zu erhalten. Viel zu gerne verpflichten sie aber die Mieter dazu, die Wohnung beim Auszug zu renovieren. Die Klausel im Mietvertrag darf aber den Mieter nicht unangemessen benachteiligen, andernfalls ist sie ungültig. Bei ungültigen Klauseln gilt das Gesetz. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§535) ist ausschließlich der Vermieter in der Pflicht und der Mieter muss gar nicht renovieren, es sei denn im gegenseitigen Einvernehmen. Dann kann sich der Mieter aber nicht mehr auf die unwirksamen Klauseln berufen.
Ist die Klausel im Vertrag gültig, bleibt nur noch die Frage, was unter die normalen Schönheitsreparaturen fällt. Im Grunde handelt es sich dabei um die Dinge, die ganz normal im Alltag abgenutzt werden. Der Mieter muss also Wände streichen oder Tapezieren, Einbauschränke, Türen und Fester von innen streichen und Bohrlöcher in Fliesen und an Wänden ausbessern.
Egal was im Vertrag steht, muss der Mieter niemals Fenster und Türen von außen streichen, einen Parkettboden abschleifen und versiegeln, Bodenbeläge neu verlegen oder das Mauerwerk ausbessern.
Bei größeren Schäden darf der Vermieter Schadenersatz fordern. Dann wird aber nur der Zeitwert fällig. In manchen Fällen kann auch eine Haftpflichtversicherung einspringen. Zu solchen Schäden zählen Löcher und Kratzspuren im Parkettboden, zersprungene Waschbecken und Rotweinflecken auf hellen Teppichböden.
Viele Mieter trauen sich aber trotz ungültiger Klausel nicht zu widersprechen. Manch Vermieter droht mit dem Einbehalt der Mietkaution. Ist er aber vertraglich nicht im Recht, darf er auch die Kaution nicht einbehalten. Im Streitfall hilft dann oftmals leider nur noch das Gericht.