Wer sich auf Wohnungssuche befindet, wird die lästigen Fragen oder Fragebögen mancher Vermieter bereits kennen. Dies ist einerseits verständlich, denn niemand möchte seine Immobilie an Mietnomaden oder insolvente Interessenten vermieten. Bei manchen Fragen wird aber eine Grenze überschritten, denn Mieter haben eine Privatsphäre, die vom Grundgesetz geschützt ist (Artikel 2 Absatz 1, Artikel 1). Bei anderen Punkten, wie beispielsweise der Bonität, besteht aber eine Auskunftspflicht.

Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse an Fragen, wenn sie nicht unverhältnismäßig in dessen Privatsphäre eingreifen. Ist das der Fall, muss der Mieter die Fragen nicht beantworten, verringert dann aber auch seine Chance, die Wohnung zu bekommen. Deswegen sprechen die Gerichte dem Interessenten ein Recht auf Lüge zu. Bei einer unzulässigen Frage darf der Mieter also die Unwahrheit sagen und dem Vermieter genau das erzählen, was dieser vermutlich hören will. Die zulässigen Fragen müssen aber wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Auch Fragen zu Identität und Familienstand sind grundsätzlich zulässig. Nicht zulässig ist es, zu fragen, ob man geschieden, verlobt oder in einer nichtehelichen Beziehung lebt. Da der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran hat, wie viele Personen in der Wohnung leben werden, ist die Frage gerechtfertigt, wie viele Kinder einziehen sollen. Differenzierter ist das bei der Frage nach dem Alter der Kinder. Geht es dem Vermieter darum zu ermitteln, wie viele Personen die Wohnung nutzen werden, ist es zulässig. Geht es ihm dagegen aber darum, Kleinkinderärm zu vermeiden, wird dies vom Gericht nicht für gut geheissen.

Absolutes Tabuthema ist die Familienplanung. Ob Kinderwunsch besteht oder die Interessentin im Moment schwanger ist, darf der Vermieter nicht fragen. Geregelt ist dies durch Artikel 6 des Grundgesetzes. Diese Fragen müssen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Richtig beantworten muss der Mieter aber die Frage nach Haustieren. In vielen Mietverträgen ist geregelt, dass die Tierhaltung der Erlaubnis des Vermieters bedarf. Lediglich Kleintiere dürfen ohne Einverständnis gehalten werden.

Diskriminierend sind Fragen zu Behinderungen und Krankheiten. Deshalb sind auch sie nicht erlaubt. Würden solche Argumente der Rechtfertigung einer Ablehnung dienen, wiederspräche dies Artikel 3 des Grundgesetzes. Diskriminierungen aufgrund von Rasse oder Ethnie sind generell gesetzlich verboten. Egal, welche Form der Diskriminierung vorliegt, der Mieter macht sich schadensersatzpflichtig.

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