Wie bereits im letzten Artikel angesprochen, lassen sich manche Umzugs- und Renovierungskosten steuerlich absetzen. So können private Umzüge bei der Steuererklärung als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ angegeben werden, beruflich bedingte Umzüge können als „Werbungskosten“ geltend gemacht werden.
Wichtig hierbei ist jedoch, dass Sie alle Rechnungen im Original an das Finanzamt schicken und einen Nachweis (am besten den Kontoauszug) beilegen, der belegt, dass Sie die Handwerkerrechnungen usw. tatsächlich bezahlt haben.
Bei einem privaten Umzug können Sie, wie bereits eingangs erwähnt, „haushaltsnahe Dienstleistungen“, wie z.B. Schönheitsreparaturen (Wände tapezieren und streichen, Laminat verlegen lassen etc.) und den Transport der Möbel und Kisten durch ein Umzugsunternehmen absetzen. Aber auch beispielsweise die Gebühren für das Ummelden von Personen und Kraftfahrzeugen kann beim Finanzamt unter „Sonstige Kosten“ angegeben werden. Die Summe, die vom Finanzamt erstattet wird, beträgt 20% der Gesamtkosten, maximal 600 Euro. Einen Sonderfall stellt hierbei jedoch der Umzug aufgrund einer Krankheit oder Behinderung dar.
Auch ein beruflich bedingter Umzug lässt sich steuerlich geltend machen. Von einem beruflich bedingten Umzug spricht man übrigens dann, wenn sich entweder der Fahrtweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde verringert, oder wenn die betrieblichen Interessen deutlich überwiegen, d.h. eine Dienstwohnung bezogen oder eine doppelte Haushaltsführung vermieden werden soll. Hierbei können die Transportkosten für die Wohnungseinrichtung, die Reisekosten, die im Zusammenhang mit dem Umzug entstehen (Wohnungssuche, Vorbereitung des Umzugs), ggf. die Miete für die alte Wohnung, falls diese nach dem Auszug noch einige Zeit leer steht, die Maklergebühren für die Wohnungsvermittlung sowie 75% der Kosten für einen neuen Herd steuerlich geltend gemacht werden. Alle weiteren Kosten werden mit einer Pauschale abgegolten, die für Verheiratete bei 1.171 Euro, für Singles bei 585 Euro liegt. Für alle weiteren Personen (Kinder, Eltern, Schwiegereltern), die vor und nach dem Umzug mit im Haushalt leben, werden zudem 247 Euro ausgezahlt.