Die Farbwahl bei Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung sind gut und gerne ein Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter. Oft wird im Mietvertrag geregelt, dass nur gedeckte, helle und neutrale Farben verwendet werden dürfen. Laut Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 224/07) ist eine solche Klausel aber unwirksam. Welche Farben und welche Tapeten man wählt, ist einzig und allein Sache des Mieters. Dieser soll sich einrichten dürfen, wie er es für richtig hält. Dies gilt auch für die Vertragsklausel, die einen Mieter allgemein zum „Weißen“ von Decken und Wänden verpflichtet. Dies schränkt die Farbwahl auf Weiß ein, was Laut BGH nicht zulässig ist (BGH VIII ZR 344/08). Damit ist nicht das generelle Streichen gemeint, sondern die Farbe festgelegt.

Laut BGH VIII ZR 199/06 ist es auch unwirksam, wenn der Vermieter vom Mieter verlangt, Abweichungen von der Ausführungsart genehmigen zu lassen. Wer bislang also nur gestrichen hat, muss seinen Vermieter nicht um Erlaubnis bitten, wenn er eine andere Technik oder eine andere Tapetenart verwenden möchte.

Generell ist eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, in bestimmten Zeitabständen in neutralen Farben zu streichen, nicht zulässig. Dies sollte nur bei Auszug der Fall sein, keinesfalls aber während der Mietzeit (BGH VIII ZR 166/08).
Für den Zeitpunkt des Auszuges und unter bestimmten Vorgaben ist eine Mietvertragsklausel bezüglich der Farbwahl bindend und wirksam. Doch auch dann darf die Farbe nicht auf Weiß eingeschränkt sein. Denkbar ist eine Einschränkung auf dezente Farben beim Auszug (BGH VIII ZR 198/10).

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