Schön, wenn man endlich seine „Traumwohnung“ gefunden hat. Trotz aller Freude sollten Sie aber nicht das Kleingedruckte in Ihrem neuen Mietvertrag übersehen. Wir haben für Sie einige wichtige Punkte zusammengestellt:

Der neue Mietvertrag - Ratgeber - m.schuckart - Fotolia.com
Der neue Mietvertrag – Ratgeber – m.schuckart – Fotolia.com

Wer wird Vertragspartner?
Dies ist gerade auch bei nicht verheirateten Paaren, die gemeinsam in einer Wohnung leben, von großer Bedeutung: Jeder, der einen Mietvertrag unterschreibt, kann vom Vermieter für die volle Miethöhe haftbar gemacht werden (sog. gesamtschuldnerische Haftung). Wenn also plötzlich die Beziehung auseinanderbricht und ein Vertragspartner auszieht, muss der andere gegenüber dem Vermieter für die gesamte Miete geradestehen. Zwar hat er im Innenverhältnis gegenüber dem Mitmieter einen Ausgleichsanspruch, doch der muss schlimmstenfalls erst einmal gerichtlich durchgesetzt werden. Und das kann ja bekanntlich in Deutschland sehr lang dauern. Gleichzeitig können jedoch nur beide Mieter gemeinsam den leidigen Mietvertrag kündigen. Daher ist es aus unserer Sicht oft besser, wenn der wirtschaftlich stärkere Partner allein Mieter wird.

Zeitmietvertrag oder lieber doch nicht?
Bei einem sog. Zeitmietvertrag wird die Wohnung bzw. das Haus für einen genau im Voraus festgelegten Zeitraum vermietet. Während dieser Dauer kann der Vermieter nicht (z.B aus Eigenbedarf) kündigen. Allerdings kann der Mieter auch nicht vor Vertragsablauf kündigen. Weiterhin besteht seit der Mietrechtsreform zum 1. September 2001 das Problem, dass der Mieter in vielen Fällen nach Ablauf des Zeitmietvertrags kein einseitiges Recht der Vertragsverlängerung mehr hat. Aus unserer Sicht sollten Sie daher von Zeitmietverträgen Abstand nehmen und lieber mit dem Vermieter einen normalen, unbefristeten Mietvertrag mit z.B. einer zweijährigen Mindestmietdauer schließen.

Wie wird der Mietpreis berechnet?
Grundsätzlich gilt: Entweder wird die Mieterhöhung von vornherein festgelegt (z.B. mit einem sog. Staffelmietvertrag oder mit einem Indexmietvertrag) oder sie bleibt dem Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Grenzen überlassen.

Der Vermieter darf die Miete erhöhen:

1. Nach einer Modernisierung der Wohnung (z.B. Einbau einer Zentralheizung)
2. Jährlich bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (laut Mietspiegel)

Bei einem Staffelmietvertrag hingegen sind die Steigerung bereits direkt im Mietvertrag festgelegt. Beispiel:

Die Anfangsmiete zum 01. Juli 2010 beträgt 1.000 Euro zzgl. Nebenkosten
Per 01. Juli 2012 erhöht sich die Miete um 40 Euro auf 1.040 Euro zzg. Nebenkosten
Per 01. Juli 2014 erhöht sich die Miete um 40 Euro auf 1.080 Euro zzg. Nebenkosten
Per 01. Juli 2016 erhöht sich die Miete um 40 Euro auf 1.120 Euro zzg. Nebenkosten

Der Indexmietvertrag
Ein Indexmietvertrag funktioniert ähnlich wie der Staffelmietvertrag, jedoch ist die Mietsteigerung nicht bei Vertragsbeginn klar errechenbar, sondern sie ist vielmehr abhängig von dem vom Statistischen Bundesamt laufend errechneten Lebenshaltungskostenindex für private Haushalte.

Standardmietvertrag
Aus unser Sicht ist ein „normaler“ Mietvertrag am besten, da man davon ausgehen kann, dass der Vermieter den Mietpreis auch hier nicht über Gebühr erhöhen wird, wenn er seine Mieter nicht vertreiben will. Insbesondere bei einem Staffelmietvertrag besteht das Problem, dass bei einer niedrigen Inflationsrate sich trotzdem laufend die Mieten erheblich erhöhen und diese Mieterhöhung oft nicht durch entsprechende Gehaltserhöhungen ausgeglichen wird.

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