Die Rückgabe einer Wohnung an den Vermieter bzw. dessen Hausverwaltung erfolgt üblicherweise nach Beendigung des Mietverhältnisses. Bei der Rückgabe müssen sowohl Mieter und Vermieter bzw. dessen Bevollmächtigter (z.B. die Hausverwaltung) gleichzeitig persönlich in der Wohnung zugegen sein.

Rückgabe der Wohnung - © Umzugsvergleich.de
Rückgabe der Wohnung – © Umzugsvergleich.de

Die Rückgabe umfasst nicht nur die Wohnung an sich, sondern auch sämtliche Schlüssel (inkl. Keller- und Briefkastenschlüssel). Falls Schlüssel fehlen, kann der Vermieter diese auf Kosten des Mieters anfertigen lassen.

Idealerweise sollten Sie bei der Rückgabe ein Protokoll über den Zustand der Räumlichkeiten anfertigen und vom Vermieter unterzeichnen lassen.

… und was ist mit den „Schönheitsreparaturen“?
Die Wohnung ist grundsätzlich in dem selben Zustand wie bei Mietbeginn zurückzugeben. Ausgenommen davon ist übliche Abnutzungserscheinungen (z.B. auf der Arbeitsplatte in der Küche).

Eventuell ist zu prüfen, ob der Mieter mit den sog. Schönheitsreparaturen im Verzug ist. In diesem Fall muss der Mieter diese umgehend durchführen, sonst kann der Vermieter auf Kosten des Mieters entsprechende Handwerker damit beauftragten.

…und wann gibt es die Mietkaution zurück?
Grundsätzlich ist die Mietkaution unmittelbar nach der ordnungsgemäßen Rückgabe der Wohnung an den Vermieter von diesem an den Mietern zurückzahlen. Allerdings hat der Gesetzgeber dem Vermieter eine „angemessene Bedenkzeit“ eingeräumt. Innerhalb von bis zu 2 Monaten nach dem Auszug kann sich der Vermieter noch überlegen, ob er noch Ansprüche gegen den Mieter geltend machen will.