Sonderurlaub bei Umzug - wibaimages - Fotolia.com
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Ein Umzug ist der Wechsel des Wohnsitzes; also das Ausziehen aus einer Wohnung, und das in der Regel zeitgleiche Beziehen einer neuen Wohnung. Jeder Umzug ist mit einem erheblichen zeitlichen Aufwand verbunden. Während Selbständige und Freiberufler in diesen Umzugstagen ihre Berufstermine dementsprechend planen können, sind unselbständig Tätige, also Arbeiter und Angestellte an ihre vertragliche Arbeitszeit gebunden. Sie haben die Möglichkeit, für ihren Umzug Erholungsurlaub zu nehmen, bevorzugen es aber, anstelle dessen zumindest teilweise Sonderurlaub wegen ihres privaten Umzuges zu beanspruchen. Für sie stellt sich die Frage nach der Rechtsgrundlage dafür.

Wenn von Umzug und Sonderurlaub gesprochen wird, gehen alle Beteiligten wie selbstverständlich davon aus, dass es sich dabei um die Verlagerung des Hauptwohnsitzes handelt, und nicht um einen Zweit- oder Drittwohnsitz. Ein Haupt- oder Erstwohnsitz ist der dauerhafte Aufenthaltsort für die Zukunft, der also neu bezogen wird. Und unter Sonderurlaub in diesem Sinne wird auch eine Freistellng bei unveränderter Lohnfortzahlung verstanden, im Gegensatz zu Sonderurlaub als unbezahltem Urlaub.

Das Bundesumzugsgesetz als allgemeine Rechtsgrundlage für den Urlaub formuliert klar und deutlich, dass sich ein Anspruch auf Sonderurlaub nicht aus diesem Gesetz, sondern aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ergibt. Der Betroffene kann und muss sich also auf jeden Fall direkt an seinen Arbeitgeber wenden. Das kann die Personalabteilung sein, um den Arbeitsvertrag zu prüfen, oder aber der Betriebsrat, wenn es in dem Unternehmen eine eigene Betriebsvereinbarung gibt. Und auch in Bezug auf den Tarifvertrag ist der Betriebsrat der richtige und erste Ansprechpartner für die richtige Auskunft bei einem Sonderurlaub für den Umzug.

In den meisten Fällen ist der Sonderurlaub wegen dem privaten Umzug ein freiwilliges Entgegenkommen des Arbeitgebers. In größeren Betrieben, oder auch über einen längeren Zeitraum gesehen kann daraus ein Gewohnheitsrecht abgeleitet werden, das dadurch einen Rechtscharakter bekommt. Mitentscheidend ist auch der Umzugsanlass. Wenn der Umzug betriebsbedingt ist, also im Zusammenhang mit dem Arbeitgeber steht, von ihm gewünscht oder gar veranlasst wird, gibt es kaum Probleme für ein bis drei Tage Sonderurlaub.

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer seine privaten Angelegenheiten allesamt außerhalb der vertraglichen Arbeitszeiten zu regeln hat. Wenn das bei einem Umzug nicht möglich ist, beispielsweise bei einer Tätigkeit in Schicht oder Wechselschicht, dann kann sich der Arbeitgeber einem ein- bis zweitägigen Sonderurlaub nicht verschließen, auch wenn er es möchte. Denn der Umzügler kann nachweisen, dass der Umzug in der Freizeit, sprich nachts, nicht machbar ist.

Ansonsten gilt, dass es besser und auch erfolgreicher ist, mit dem angebotenen einen Tag Sonderurlaub für den Umzug zufrieden zu sein, als um zwei oder drei Tage zu streiten.