Für die Meisten geht die Wohnungssuche nach dem Studium, der neuen Position in der Firma oder neuen Arbeitsstelle in einer anderen Stadt los. Der große Zeitaufwand ist nicht das einzige Problem, ein Umzug kostet immer viel Geld. Wer aus beruflichen Gründen umzieht, der kann einige durch den Umzug verursachte Kosten bei der nächsten Steuererklärung absetzten. Diese Kosten nennen sich Werbungskosten.

Steuertipps für den Umzug © wibaimages – Fotolia.com
Es gibt zwei Anhaltspunkte die darauf hindeuten, dass ein Umzug aus beruflichen Gründen durchgeführt wird: Wenn sich der tägliche Fahrtweg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz um mindestens eine Stunde reduziert. Ein anderer Grund ist, wenn die betrieblichen Interessen bei einem Umzug überwiegen, also wenn eine vom Arbeitgeber gestellte Dienstwohnung bezogen wird, eine Versetzung ansteht oder eine doppelte Haushaltsführung vermieden werden soll.
Wenn der Arbeitnehmer eine Eigentumswohnung bezieht, die die Lage und Ausstattung der Dienstwohnung übertrifft, dann wird dieser Umzug als privat angesehen, auch wenn der Arbeitsweg verkürzt wird, da die privaten Vorteile überwiegen.
Als Werbungskosten können hauptsächlich die beruflichen Aspekte bei der nächsten Steuererklärung abgesetzt werden, dazu gehören:
Weitere Umzugskosten werden in einer Pauschale abgerechnet. Für Verheiratete gilt der der Höchstbetrag von 1.171 Euro und für Singles 585 Euro. Für jede weitere Person, die vor und nach dem Umzug im Haushalt des Arbeitnehmers wohnt, kommen 247 Euro hinzu. Zu diesen Personen gehören Kinder, Eltern, Schwiegereltern und Enkel – Ehegatten sind ausgeschlossen. Wenn der Arbeitgeber die Umzugskosten steuerfrei erstattet, entfallen diese Pauschalen.
Bei einem privaten Umzug sind in der Regel keine Kosten absetzbar. Seit dem Jahr 2006 gibt es jedoch einige Ausnahmen. Wenn man eine Umzugsspedition mit dem Umzug beauftragt, kann man 20% der Kosten von der Steuer absetzen. Dabei werden die Kosten auf 20.000 Euro angerechnet, also können bis zu 4.000 Euro erstattet werden. Ein weiterer Sonderfall ist der Umzug wegen Krankheit oder Behinderung, wenn die alte Wohnung beispielsweise nicht behindertengerecht eingerichtet ist. In diesen Fällen können die Kosten als „außergewöhnliche Belastungen“ von der Steuer abgesetzt werden.