Ummeldepflichten, die zu beachten sind

Mit einem Umzug ist weitaus mehr Papierkram verbunden als zunächst angenommen. Verschiedene Behörden müssen bei einem Umzug mit einer Ab- und Ummeldung informiert werden. Im folgenden klären wir Sie über die Ummeldepflichten auf:

Ummeldepflicht - © bluedesign - Fotolia.com
Ummeldepflicht – © bluedesign – Fotolia.com

Beim Einwohnermeldeamt des aktuellen Wohnortes müssen Sie sich frühestens sieben Tage vor dem Auszug abmelden. Dafür benötigen Sie einen Personalausweis oder Reisepass, sowie ein wenig Geduld. Die Behörden öffnen zwar meistens um 8 Uhr morgens, jedoch sind die Schalter teilweise ab 7 Uhr besetzt. Je schneller Sie also dort eintreffen, desto kürzer ist die Warteschlange.

Im neuen Ort müssen Sie das selbe noch einmal durchführen. Das Meldeamt will innerhalb kürzester Zeit über den neuen Wohnsitz informiert werden. Je nach Bundesland haben Sie 1-2 Wochen Zeit, um sich beim Einwohnermeldeamt einzuschreiben. Wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, drohen teilweise Bußgelder ab 25 Euro.

Viele Städte und Gemeinden verfügen über „virtuelle Rathäuser“ im Internet. Dort finden Sie, neben Informationen zu Öffnungszeiten, Ansprechpartnern und Adressen, auch die notwendigen Online-Formulare. Diese müssen lediglich ausgefüllt, ausgedruckt und an die Behörde gesendet werden. Damit ersparen Sie sich in einigen Städten den Gang zur Kreisverwaltung. In München reicht es z.B. das Online-Formular zusammen mit der Abmeldebestätigung an die Meldestelle zu schicken.




Auch die bisherige Finanzbehörde muss über den Umzug in eine andere Stadt schriftlich informiert werden. Am besten geben Sie dabei die Steuernummer an. Wenn sich lediglich die Anschrift im selben Ort ändert, muss die Behörde nicht informiert werden, da das Finanzamt die Adresse über die nächste Steuererklärung erfährt.

Wenn Sie diverse Leistungen vom Arbeitsamt beziehen, müssen Sie die neuen Daten so schnell wie möglich schriftlich mitteilen. Sollte im neuen Ort ein anderes Arbeitsamt zuständig sein, wird Ihre Akte automatisch dorthin geschickt. Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe müssen neu beantragt werden, dabei müssen Sie auch mit einer neuen Wartefrist rechnen. Auch die Familienkasse sollte so schnell wie möglich über den Umzug informiert werden, damit sich Zahlungen oder Überweisungen nicht verzögern.

Als nächstes müssen Sie die neue Adresse in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen. Sollten Sie in einen anderen Kreis ziehen, benötigen Sie eine Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes, den Personalausweis, KFZ-Schein und -Brief. Für die KFZ-Ummeldung werden etwa 25 Euro Ummeldegebühr und circa 35 Euro für die neuen Kennzeichen fällig. Ebenso wird eine neue Versicherungs-Doppelkarte benötigt, da Ihr Auto neu zugelassen wird. Wenn Sie lediglich innerhalb einer Stadt umziehen, genügt der KFZ-Schein.

Den Rundfunkbeitrag (ehemals GEZ) können Sie bequem über den elektronischen Ummelde-Service benachrichtigen, indem Sie Ihre Adresse über ein Online-Formular abschicken. Studenten und Auszubildende, die Leistungen nach dem Berufsausbildungs-Förderungs-Gesetz beziehen, müssen ihre neue Anschrift dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung sowie dem Bundesverwaltungsamt mitzuteilen. Arbeitstätige, die ihr BaFöG zurückzahlen, können den Umzug online mitteilen.




Weiterhin sollten Sie Ihren bisherigen Energie-und Gasversorger, die Post (siehe Post Nachsendeauftrag), Vereine und Mitgliedschaften, die Telefongesellschaft sowie Banken, Versicherungen und Krankenkassen über den Umzug informieren. Für den Fall einer Kündigung stehen Ihnen im Internet kostenlose Musterkündigungen zur Verfügung, die Sie lediglich herunterladen, ausfüllen und abschicken müssen.